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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern: Was Eigentümer bei Verkauf, Haltedauer und Ersatzbeschaffung beachten müssen

Quelle Be Homes Magazin (be-homes.ch)
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Grundstückgewinnsteuer im Kanton Bern: Was Eigentümer bei Verkauf, Haltedauer und Ersatzbeschaffung beachten müssen

Beim Verkauf einer Liegenschaft im Kanton Bern ist der erzielte Kapitalgewinn – also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen und dem aktuellen Verkaufserlös – über die Grundstückgewinnsteuer steuerbar. Eine frühzeitige steuerliche Planung vor dem Verkaufsstart spart Eigentümerinnen und Eigentümern oft zehntausende Franken.

Wie berechnet sich der steuerbare Grundstückgewinn?

Vom erzielten Verkaufspreis dürfen zunächst die ursprünglichen Anlagekosten abgezogen werden. Dazu gehören neben dem seinerzeit beurkundeten Kaufpreis sämtliche nachweisbaren wertvermehrenden Investitionen während der Besitzdauer (beispielsweise ein Dachstockausbau, ein Wintergartenanbau oder der erstmalige Einbau einer Wärmepumpe mit Photovoltaikanlage, sofern diese Kosten nicht bereits beim Einkommen als Unterhalt abgezogen wurden). Ebenfalls abzugsfähig sind die Handänderungs- und Notariatskosten sowie die Verkaufsprovision.

Besitzdauerabzug: Bis zu 70 Prozent Reduktion bei langjährigem Eigentum

Das bernische Steuerrecht belohnt langfristiges Eigentum deutlich. Während bei einer kurzen Besitzdauer von unter fünf Jahren ein Spekulationszuschlag erhoben wird, gewährt der Kanton Bern ab vollendeten fünf Besitzjahren für jedes volle Jahr eine Ermässigung von 2 Prozent auf dem steuerbaren Gewinn – bis zu einem Maximalabzug von 70 Prozent bei einer Besitzdauer von 35 Jahren oder mehr.

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Verkaufen Sie Ihr selbstbewohntes Eigenheim im Kanton Bern und erwerben Sie innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel bis zu zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf) in der Schweiz ein neues, ebenfalls selbstbewohntes Ersatzobjekt, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, soweit der Verkaufserlös in die neue Wohnliegenschaft reinvestiert wird.

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