Beim Erwerb eines Grundstücks, eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung im Kanton Bern fällt grundsätzlich eine kantonale Handänderungssteuer von 1,8 Prozent des Kaufpreises an. Für Käuferinnen und Käufer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, sieht das bernische Steuergesetz jedoch eine gewichtige Entlastung vor: Auf den ersten 800’000 Franken des Kaufpreises wird die Handänderungssteuer gestundet und nach zweijähriger ununterbrochener Selbstnutzung vollständig erlassen.
Bis zu 14’400 Franken direkte Steuerersparnis beim Hauskauf
Konkret bedeutet diese Regelung eine Ersparnis von maximal 14’400 Franken (1,8 Prozent von 800’000 Franken). Kostet eine Eigentumswohnung in Bern, Thun oder Köniz beispielsweise 780’000 Franken und dienen die Räumlichkeiten den Käufern als Hauptwohnsitz, entfällt die Handänderungssteuer bei Erfüllung der Wohnpflicht komplett. Liegt der Kaufpreis eines Einfamilienhauses bei 1’150’000 Franken, wird lediglich die Differenz von 350’000 Franken mit 1,8 Prozent (also 6’300 Franken) besteuert.
Welche Voraussetzungen müssen Käufer zwingend einhalten?
Damit das Grundbuchamt die nachträgliche Steuerbefreiung gewährt, müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllt sein:
- Ausschliesslicher Hauptwohnsitz: Die erworbene Liegenschaft muss dem Käufer oder der Käuferin als selbstbewohnte Hauptwohnung dienen (Ferien- und Zweitwohnungen im Berner Oberland sowie reine Renditeobjekte sind ausgeschlossen).
- Bezugsfrist: Der Einzug in das Objekt muss in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Grundbucheintragung erfolgen; bei Neubauten ab Bezugsbereitschaft.
- Zweijährige Halte- und Nutzungspflicht: Die Liegenschaft muss während mindestens zwei Jahren ununterbrochen selbst bewohnt werden.
Antrag direkt bei der Beurkundung durch das Notariat
Im Kanton Bern wird das Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer direkt im Rahmen der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags durch die Notarin oder den Notar beim zuständigen Grundbuchamt gestellt. Nach Ablauf der zweijährigen Frist weisen die Eigentümer ihren Wohnsitz mittels Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde nach, woraufhin die gestundete Steuer definitiv erlassen wird.